Täter-Opfer-Ausgleich

Ein  Konflikt, bei dem es zu strafbaren Handlungen gekommen ist, hat viele unangenehme Folgen. Eine außergerichtliche Konfliktvermittlung (Täter-Opfer-Ausgleich) kann dabei helfen, das Geschehene zu verarbeiten, Schäden zu begrenzen und eine Wiedergutmachung der aufgetretenen Ungerechtigkeit zu erreichen.

Besonders geeignet ist das Verfahren dort, wo neben dem rechtlichen Problem eine persönliche Beziehung zwischen den Betroffenen besteht bzw. durch das Geschehene entstanden ist.
Oder wenn wegen sachlicher und rechtlicher Komplikationen mit langwierigen und teuren Rechtsverfahren ohne befriedigendem Ergebnis zu rechnen ist.

Wir bieten den Beteiligten

  • in entspannter Atmosphäre mit neutralen Vermittler:innen über das Vorgefallene zu sprechen
  • gemeinsam eine Lösung des Konfliktes zu suchen
  • eine Wiedergutmachung zu finden, mit der beide Seiten einverstanden sind
  • eine Abmachung zu treffen, wie zukünftig miteinander umgegangen werden soll
  • auf Wunsch Konfliktgegner auf neutralem Boden zu treffen

Als Verletzte:r/Geschädigte:r kann ich

  • meine Interessen und Belange vorbringen
  • meinen Ärger und meine Verletztheit ausdrücken
  • meine Vorstellungen über eine Wiedergutmachung äußern


Als Beschuldigte:r/Täter:in kann ich

  • zeigen, dass ich mich der Tat und ihren Folgen stelle
  • mich entschuldigen und meine Reue zum Ausdruck bringen
  • zur Bereinigung der Tatfolgen eine Wiedergutmachung anbieten

Die Vermittler:innen stehen im Einverständnis mit allen Beteiligten. Sie sind "allparteiliche" (neutrale) Mediatoren und arbeiten justizunabhängig und für die Beteiligten kostenlos. Mit dem ihnen Anvertrauten gehen sie vertraulich um (Schweigepflicht).
Ihre Aufgabe ist es, die Beteiligten darin zu unterstützen, selbst eine geeignete Lösung ihres Konfliktes zu finden.
 

Die Beteiligten vereinbaren zunächst Termine für Einzelgespräche mit den Vermittler:innen. Dort wird über das Geschehene und seine Folgen gesprochen und es werden mögliche Interessen und Wünsche (etwa bezüglich einer Wiedergutmachung) herausgearbeitet. In Betracht kommen z.B.

  • eine persönliche, schriftliche oder öffentliche Entschuldigung
  • eine Schutzerklärung
  • finanzielle Leistungen wie Schmerzensgeld oder Schadensersatz
  • Reparaturen oder andere Arbeiten
  • ein Geschenk
  • eine Spende
  • gemeinsame Aktivitäten
  • Verabredungen zum zukünftigen Umgang miteinander
  • u. v. m.

Zur Erbringung von finanziellen Wiedergutmachungsleistungen kann gegebenenfalls der Arbeitsfonds des TOA Bremen genutzt werden.
Wenn von allen Beteiligten gewünscht, kann bei einem gemeinsamen Treffen miteinander über das Geschehene und seine Folgen gesprochen werden und es können konkrete und verbindliche Vereinbarungen getroffen werden.
 

Sind sich die Beteiligten einig, können der Umgang mit dem Geschehenen und konkrete Vereinbarungen (etwa bezüglich einer Wiedergutmachungsleistung) verbindlich in einem Schlichtungsvertrag festgehalten werden. Sobald die getroffenen Vereinbarungen erfüllt sind (also z.B. Wiedergutmachungsleistungen erbracht wurden), ist die Vermittlung beendet.
Die Justiz entscheidet anschließend auf Grundlage des Ergebnisses des Täter-Opfer-Ausgleichs über den Fortgang des Strafverfahrens.