Täter-Opfer-Ausgleich Bremen

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Infos Schlichtungsstellen Rechtlicher Rahmen Mitarbeiter:innen Praktikum Literatur Statistik
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Arbeitsfonds des Täter-Opfer-Ausgleich Bremen e.V.

Die Möglichkeiten für junge Menschen, selbständig auch kleinere Geldmengen zugunsten Geschädigter zu erwirtschaften, sind angesichts der Situation auf dem Arbeitsmarkt stetig gesunken. Erschwerend kommen im Einzelfall Gründe wie fehlende Arbeitserlaubnis, zu geringes Alter, Nichtabgabe der erwirtschafteten Beträge beim TOA u. a. Widrigkeiten hinzu. Daher richtete der Täter-Opfer-Ausgleich Bremen e.V. auf Anregung der Jugendrichterschaft im Amtsgericht Bremen und der Regionalgruppe Bremen der Deutschen Vereinigung für Jugendgericht und Jugendgerichtshilfen e. V. (DVJJ) für solche jungen Menschen, die aus eigener Kraft nicht in der Lage sind, finanzielle Wiedergutmachungsleistungen für Geschädigte zu erbringen, bereits 1999 einen sogenannten "Arbeitsfonds" ein, der seit März 2003 beim Bürgerhaus Hemelingen e. V. treuhänderisch verwaltet und jeweils einmal jährlich von einem Fachbeirat des TOA Bremen geprüft wird.

1. Zweck des Arbeitsfonds, weitergehende Ziele

Der Arbeitsfonds ist in Ergänzung des Darlehen gewährenden Opferfonds und des Schuldenregulierungsfonds in Kooperation mit der Bremischen Straffälligenbetreuung e. V. eine Einrichtung, durch die nicht erwachsene Beschuldigte die Möglichkeit erhalten, durch Ableistungen ehrenamtlicher Tätigkeit in gemeinnützigen Einrichtungen finanzielle Schadenswiedergutmachungen zugunsten der Verletzten/Geschädigten zu erwirtschaften.

Die Ableistung von ehrenamtlicher Tätigkeit in zum Wohnort der Beschuldigten/Täter:innen möglichst ortsnahen gemeinnützigen Einrichtungen, die möglichst entsprechend den eigenen Interessen der Beschuldigten/Täter:innen ausgewählt werden, soll - anders als bei richterlichen Arbeitsweisungen - nicht in delinquenten Gruppen, sondern in einem intakten Arbeitsfeld stattfinden und im günstigsten Fall eine über die Ableistung der ehrenamtlichen Arbeitsstunden hinausgehende zukünftige Anbindung der jungen Menschen an Einrichtungen in ihrer Region ermöglichen. Dies kann bestenfalls zu einer Loslösung aus delinquenten Gruppen beitragen. Zusätzlich erfahren die jungen Menschen durch ihre ehrenamtliche Tätigkeit Anerkennung für ihre geleistete Arbeit und können eventuell auch zukünftig in den Einrichtungen kleinere Dienstleistungen gegen Geldauszahlung oder andere Vergünstigungen erbringen (z. B. durch Hilfe beim Aufbau von Stühlen für Veranstaltungen gegen Abgabe einer Freikarte, Café-Betrieb gegen Trinkgeld, Rasenmähen im Freibad gegen freien Eintritt usw.).

2. Prinzipien des Arbeitsfonds

Prinzipien des Arbeitsfonds sind:

3. Abrechnung, Nachweis der erbrachten ehrenamtlichen Tätigkeit, Formblätter

Der ehrenamtliche Einsatz der jungen Beschuldigten/Täter:innen erfolgt erst, nachdem die unterzeichnete "Einverständniserklärung" der Erziehungsberechtigten bzw. der Heranwachsenden dem TOA Bremen vorliegt. Die Abrechnung der Arbeitsleistungen erfolgt indirekt: Der gemeinnützige Träger der ehrenamtlichen Tätigkeit bestätigt die abgeleisteten ehrenamtlichen Arbeitsstunden auf dem Formblatt "Nachweis ehrenamtlicher Tätigkeit", das dem jungen Menschen zu seiner Tätigkeitsstelle von TOA-Mitarbeiter:innen mitgegeben wird. Die Beschuldigten/Täter:innen selbst bekommen keine Beträge ausgezahlt, da ihre Tätigkeit ehrenamtlich ist. Zuviel geleistete ehrenamtliche Tätigkeit wird nicht vergütet.

Anhand der vom Arbeitgeber quittierten Tätigkeit werden durch die jeweiligen TOA-Mitarbeiter:innen aus dem "Arbeitsfonds" die von den Beschuldigten/Täter:innen erwirtschafteten Gelder entnommen und den Verletzten/Geschädigten via Buchhaltung des Bürgerhauses Hemelingen e. V. überwiesen. Dazu wird das Formblatt "Überweisungsauftrag" genutzt.

Der Tätigkeitsnachweis auf dem Formblatt verbleibt - gemeinsam mit der Kopie des jeweiligen Schlichtungsvertrages der betreffenden Akte - zur Prüfung der ordnungsgemäßen Verwendung der Gelder des Arbeitsfonds in der Buchhaltung des Bürgerhaus Hemelingen e.V..

Eine Auszahlungsquittung an den jeweiligen Geschädigten verbleibt zusätzlich in der TOA-Handakte und kann dort bis zur Aktenvernichtung, d. h. bis zu einem Jahr nach Verfahrenserledigung durch die Justizbehörden eingesehen werden (vorgeschriebene Aktenvernichtung gemäß " Richtlinie TOA ").

4. Prüfung der ordnungsgemäßen Verwendung des Arbeitsfonds

Die ordnungsgemäße Verwendung der Gelder des Arbeitsfonds wird regelmäßig in sechs-, spätestens jedoch zwölfmonatlichem Rhythmus von Mitgliedern eines regionalen Fachbeirates oder des Koordinationsbeirates des TOA Bremen e.V. geprüft. Das Prüfungsergebnis wird ebenso wie weitergehende oder Einzelfallbeschlüsse über Fälle/Klienten, die den Arbeitsfonds betreffen, in Protokollen der Fachbeiratssitzungen festgehaltenen.

5. Tätigkeitsstätten / Stärkung der Selbstverantwortung der Beschuldigten / Anbindung an gemeinnützige Einrichtungen

Die ehrenamtlichen Tätigkeiten werden zugunsten gemeinnütziger Einrichtungen erbracht. Hier kommen theoretisch alle gemeinnützigen Einrichtungen infrage, praktisch jedoch nur solche, die sich bereit erklären, die jungen Beschuldigten/Täter:innen während ihrer Arbeit auch zu begleiten und sie einzuarbeiten. Die jungen Menschen sollen möglichst selbst Vorstellungen entwickeln, wo sie ihre gemeinnützigen Arbeitsleistungen zugunsten der Verletzten/Geschädigten ableisten wollen. Die Liste der möglichen Arbeitsstätten kann jederzeit ergänzt werden. Eine Auswahl: Bürgerhäuser, freie Träger der Jugend- oder Altenhilfe, Sportvereine, DLRG, freie Kindergärten, Blindengarten u. v. m.

6. Überweisung an die Geschädigten

Die erarbeiteten Wiedergutmachungsleistungen werden den Verletzten/Geschädigten per Überweisung ausgezahlt; nur im Ausnahmefall, d. h. wenn die Geschädigten über keine Kontoverbindung verfügen, erfolgt eine Barauszahlung über die den Fall betreuenden TOA-Mitarbeiter:innen (dann Nachweis der Ein- und Ausgänge über das Kassenbuch des Bürgerhaus Hemelingen e. V.).

Pro geleisteter ehrenamtlicher Arbeitsstunde wird den Geschädigten derjenige Betrag gutgeschrieben, der dem derzeit gültigen Mindestlohn entspricht. Der an die Verletzten/Geschädigten auszuzahlende Satz soll in etwa dem Stundenlohn entsprechen, den Beschuldigten/Täter:innen durch kleinere Aushilfstätigkeiten erwirtschaften können, wenn sie bspw. in Supermärkten Konservendosenstapeln oder in der Getränkeabteilung arbeiten.

7. Versicherung während der ehrenamtlichen Tätigkeit und auf dem Weg zur und von der Arbeitsstätte

Die Beschuldigten gelten als Ehrenamtliche und sind nach § 2, Abs. 1 Nr. 10 des Sozialgesetzbuches (SGB 7) im gesetzlichen Unfallschutz bei der Ausübung ihrer Tätigkeit sowie auf dem Hin- und Rückweg zur Tätigkeitsstelle versichert. Dieser Versicherungsschutz muss von der jeweiligen Einrichtung gewährleistet sein.

8. Kontoverbindung des Arbeitsfonds für Spenden und Geldauflagen

Wenn Sie eine Spende oder Geldauflage zu Gunsten des Arbeitsfonds leisten wollen, wenden Sie sich bitte zum Erhalt der Kontodaten an Herrn Hilbers .